(1) Der Zuschlag wird gewährt in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die
sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt,
und 83 vom Hundert der Nettobesoldung, die nach der
bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der
ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit
zugrunde gelegt worden ist, bei Beamten mit begrenzter
Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes oder
entsprechendes Landesrecht) unter Berücksichtigung des §
72a des Bundesbesoldungsgesetzes, zustehen würde. Zur
Ermittlung dieser letztgenannten Nettobesoldung ist die
Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der
individuellen Steuerklasse (§§ 38a, 38b des
Einkommensteuergesetzes), den Solidaritätszuschlag (§ 4
Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) und um
einen Abzug in Höhe von 8 vom Hundert der Lohnsteuer zu
vermindern; Freibeträge (§ 39a des
Einkommensteuergesetzes) oder sonstige individuelle
Merkmale bleiben unberücksichtigt.
(2) Brutto- und Nettobesoldung im Sinne des Absatzes 1
sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen,
Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für
Professoren an Hochschulen und die bei der Deutschen
Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und
Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der
Verminderung solcher Bezüge zustehen, sowie die
jährliche Sonderzahlungen.
(3) Für Beamte im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung, deren Dienstposten
durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen
oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder
der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich der damit
verbundenen Umgliederung oder Verlegung auf Grund der
Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen, gelten die
Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass der Zuschlag auf
der Grundlage von 88 vom Hundert der maßgebenden
Nettobesoldung bemessen wird. Dies gilt entsprechend für
Beamte, deren Dienstposten mit Beamten nach Satz 1 neu
besetzt werden.